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10 Prozent Umsatzsteuer auf die Beherbergung, 20 Prozent auf den Parkplatz
Informativer Artikel, keine Rechts- oder Steuerberatung. Sätze, Fristen und Verfahren hängen am Bundesland und an der Gemeinde. Prüfen Sie die aktuelle Fassung im Rechtsinformationssystem, bei Ihrer Gemeinde, Ihrem Tourismusverband oder Ihrer Steuerberatung.
Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt der üblichen Nebenleistungen, etwa Halbpension, ist in Österreich mit 10 Prozent Umsatzsteuer belegt. Die Vermietung eines Parkplatzes oder einer Garage trägt 20 Prozent. Seit 1. Jänner 2025 gilt die Kleinunternehmerbefreiung bis 55.000 Euro Jahresumsatz brutto, wenn weder das laufende noch das vorige Jahr die Grenze überschreitet. Eine Überschreitung um höchstens 10 Prozent trägt bis Jahresende.
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Auf der Rechnung der Pension stehen oft drei Sätze nebeneinander, und nur einer davon ist der, den Gäste mit „Mehrwertsteuer aufs Zimmer“ meinen. Wer den Parkplatz mit 10 Prozent ausweist oder die Ortstaxe in die Bemessungsgrundlage zieht, produziert eine Differenz, die bei der nächsten Prüfung auffällt.

Was 10 Prozent trägt und was 20
| Leistung | Satz |
|---|---|
| Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen, samt üblicher Nebenleistungen wie Halbpension | 10 Prozent |
| Vermietung zu Wohnzwecken, ohne Heizung | 10 Prozent |
| Campingplatz samt Nebenleistungen | 10 Prozent |
| Parkplatz, Garage, Garagierung | 20 Prozent |
| Getrennt vermietete Einrichtungsgegenstände, Heizkosten bei Wohnraummiete | 20 Prozent |
| Ortstaxe, wenn sie als durchlaufender Posten getrennt ausgewiesen ist | keine, in Wien ausdrücklich |
Die Vermietung von Grundstücken ist im Übrigen unecht befreit, Büro und Geschäftslokal also ohne Vorsteuer. Die Beherbergung ist die Ausnahme davon und steuerpflichtig. Stand der WKO-Darstellung: 1. April 2026. Der Satz von 10 Prozent auf die Beherbergung gilt seit 1. Jänner 2022 wieder, nach der vorübergehenden Senkung auf 5 Prozent in den Jahren 2020 und 2021. Eine neue Senkung ist nicht in Kraft. Prüfen Sie den Satz vor dem Druck des Preisblatts für die nächste Saison.
Kleinunternehmer: 55.000 Euro, antragslos im Inland
Liegt der Sitz Ihrer Tätigkeit in Österreich und überschreitet der Umsatz weder heuer noch im Vorjahr 55.000 Euro, gilt die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG von selbst. Sie stellen keine Umsatzsteuer in Rechnung, führen keine ab und ziehen keine Vorsteuer. Auf dem Beleg steht der Hinweis auf die Befreiung. Wollen Sie die Steuer trotzdem schulden, weil die Vorsteuer auf eine Sanierung schwerer wiegt, optieren Sie zur Steuerpflicht.
Die Toleranz von 10 Prozent rettet das laufende Jahr, nicht das nächste. Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU-Staat bekommen die österreichische Befreiung nur auf Antrag und nur unter der zusätzlichen Unionsgrenze von 100.000 Euro. Drittstaatsansässige sind ausgenommen. Ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr schließt die Befreiung aus.
Was auf den Beleg gehört
Name und Anschrift, die fortlaufende Nummer, der Tag, die Menge und die handelsübliche Bezeichnung, Entgelt und Satz, der Steuerbetrag. Bei der Befreiung der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung. Die Ortstaxe steht getrennt, sonst wird sie nach § 11 Abs. 12 UStG zum Entgelt. Die Pflicht, überhaupt einen Beleg zu geben, und die Signatur nach der Registrierkassensicherheitsverordnung sind ein eigenes Thema: Registrierkassa. Ob die Einkünfte dann als Vermietung oder als Gewerbe in die Einkommensteuer wandern, steht unter Einkommensteuer.
Häufige Fragen
Gilt der ermäßigte Satz auch für das Frühstück?
Ja, soweit das Frühstück oder die Halbpension eine Nebenleistung der Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen ist. Die WKO nennt das Hotelzimmer mit Halbpension ausdrücklich beim Satz von 10 Prozent. Alkoholische Getränke, die Sie extra ausschenken, tragen 20 Prozent.
Ist die Grenze von 55.000 Euro netto oder brutto?
Brutto. Seit 1. Jänner 2025 wird die fiktive Umsatzsteuer nicht mehr herausgerechnet. Bis Ende 2024 lag die Grenze bei 35.000 Euro und wurde netto betrachtet. Umsätze aus mehreren Tätigkeiten rechnen Sie zusammen.
Was passiert, wenn ich die Grenze im November reiße?
Liegen Sie um nicht mehr als 10 Prozent darüber, also bis 60.500 Euro, bleibt die Befreiung bis Jahresende und fällt ab dem nächsten Jahr weg. Reißen Sie die Toleranz, ist ab diesem Umsatz alles Weitere sofort steuerpflichtig.
Braucht ein Kleinunternehmer eine UID?
Für die reine Inlandstätigkeit ohne Umsatzsteuer oft nicht. Die Provision einer Plattform mit Sitz in einem anderen EU-Staat kann den Übergang der Steuerschuld auslösen. Das klären Sie, bevor die erste Abrechnung kommt. Dazu DAC7.
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Kostenlos startenQuellen
- WKO — Vermietung und Verpachtung, Stand 1. April 2026
- BMF — Vermietung und Verpachtung in der Umsatzsteuer
- USP — Kleinunternehmen seit 1. Jänner 2025
- WKO — Kleinunternehmerregelung, Stand 1. Juni 2026
Zuletzt geprüft am 22. Oktober 2026.