Start · Blog · Steuern, Kurtaxe und Rechnungen

Umsatzsteuer auf die Ferienwohnung: 7 Prozent Übernachtung, 19 Prozent Frühstück und die Kleinunternehmerregelung

Informativer Artikel, keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren Fall prüfen Sie die Satzung Ihrer Gemeinde, das zuständige Amt oder Ihre Steuerberatung.

Kurzfristige Beherbergung ist umsatzsteuerpflichtig: die Übernachtung mit 7 Prozent, Frühstück und die meisten Extras mit 19 Prozent. Unter § 19 UStG bleiben Sie steuerfrei, wenn das Vorjahr 25.000 Euro nicht überstieg und das laufende Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Der Umsatz, der die Grenze reißt, ist bereits steuerpflichtig.

Wir helfen Ihnen kostenlos, Check-in, Kurtaxe und Rechnung einzurichten. →

Die Frage „Muss ich auf die Ferienwohnung Umsatzsteuer zahlen?“ hat zwei Stufen. Zuerst: Sind Sie Unternehmer? Dann: Liegen Sie unter der Kleinunternehmergrenze? Wer nur die 7 Prozent googelt und sie auf eine Rechnung schreibt, obwohl er Kleinunternehmer ist, schuldet die ausgewiesene Steuer, ohne sie vom Gast als Vorsteuer weitergeben zu können.

Schreibtisch von oben: Taschenrechner, Stift, Stapel unleserlicher Belege, Laptoptand und Kaffeetasse, Tageslicht

Beherbergung ist keine gewöhnliche Vermietung

Die langfristige Vermietung einer leeren Wohnung zu Wohnzwecken ist umsatzsteuerfrei, und der Verzicht auf diese Befreiung ist bei Wohnraum ausgeschlossen. Die kurzfristige Beherbergung von Fremden ist vom Gesetz ausdrücklich aus dieser Befreiung herausgenommen. Der ermäßigte Satz von 7 Prozent gilt für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die Sie dafür bereithalten, und für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen.

Wiederholtes, entgeltliches Anbieten an wechselnde Gäste, über ein Portal oder die eigene Seite, ist der Regelfall, in dem das Finanzamt Unternehmereigenschaft annimmt. Die gelegentliche Überlassung der eigenen Wohnung für ein Wochenende im Jahr kann darunter bleiben. Dazwischen liegt die Beratung, nicht ein Blog. Sobald Sie regelmäßig inserieren, rechnen Sie mit § 2 UStG.

7 Prozent und 19 Prozent

LeistungSatz bei Regelbesteuerung
Übernachtung, Schlafstelle7 Prozent
Frühstück, Halbpension, Minibar, viele Parkentgelte19 Prozent
Pauschale „Übernachtung mit Frühstück“aufzuteilen, beide Sätze auf der Rechnung
Kurtaxe oder Bettensteuerhängt davon ab, ob sie durchlaufender Posten oder Teil des Entgelts ist, siehe Kurtaxe und Bettensteuer

Firmenkunden brauchen die Aufteilung, weil sie nur die 7 Prozent als Vorsteuer auf die Übernachtung ziehen und das Frühstück anders behandeln. Eine Rechnung ohne Trennung kommt zurück. Für die Form der Rechnung an Unternehmer ab bestimmten Grenzen gilt zusätzlich die E-Rechnung.

Satz für die Übernachtung festlegen

Seit dem 1. Januar 2025 ist § 19 UStG neu gefasst. Für 2026 heißt das:

Kleinunternehmer ziehen keine Vorsteuer und weisen keine Umsatzsteuer aus. Auf der Rechnung steht der Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG, § 34a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Eine Rechnung mit offen ausgewiesener Steuer erzeugt eine Steuerschuld nach § 14c UStG, auch wenn Sie an sich befreit wären. Voranmeldungen und die Jahreserklärung entfallen, nicht aber jede Erklärung: Beim Übergang in die Regelbesteuerung und bei Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, etwa auf ausländische Plattformprovisionen, kann trotzdem Umsatzsteuer anzumelden sein.

Provision der PlattformZieht Airbnb 15,5 Prozent ein oder stellt Booking.com eine Provisionsrechnung aus dem Ausland, kann darauf Umsatzsteuer nach § 13b UStG bei Ihnen liegen. Die Kleinunternehmerregelung schützt davor nicht. Heben Sie diese Rechnungen auf und legen Sie sie der Steuerberatung vor, statt sie als „schon von der Auszahlung abgezogen“ abzuhaken. Zu den Sätzen Direktbuchung und Provisionen.
1Vorjahr über 25.000 Euro oder diesesJahr über 100.000 Euro?Hat das Vorjahr die 25.000 Euro überschritten,gilt die Befreiung im neuen Jahr nicht.JaRegelbesteuerung.Übernachtung 7 %, Frühstückund viele Nebenleistungen19 %, auf der Rechnunggetrennt.Nein2Wollen Sie auf die Befreiung verzichten?Bis zum letzten Tag des Februars des übernächstenJahres, unwiderruflich für mindestens fünf Jahre.JaDann 7 und 19. Firmenkundenbrauchen die Aufteilung,weil sie nur die 7 % alsVorsteuer ziehen.NeinHinweis nach § 19. Keine Steuer ausweisen. Dieörtliche Abgabe bleibt eine eigene Frage derSatzung.
1Vorjahr über 25.000 Euro oderdieses Jahr über 100.000 Euro?Hat das Vorjahr die 25.000 Euroüberschritten, gilt die Befreiung im neuenJahr nicht.Ja →Regelbesteuerung. Übernachtung 7%, Frühstück und vieleNebenleistungen 19 %, auf derRechnung getrennt.Nein ↓2Wollen Sie auf die Befreiungverzichten?Bis zum letzten Tag des Februars desübernächsten Jahres, unwiderruflich fürmindestens fünf Jahre.Ja →Dann 7 und 19. Firmenkundenbrauchen die Aufteilung, weil sienur die 7 % als Vorsteuer ziehen.Nein →Hinweis nach § 19. Keine Steuerausweisen. Die örtliche Abgabebleibt eine eigene Frage derSatzung.
Seit dem 1. Januar 2025: Vorjahr nicht über 25.000 Euro und laufendes Jahr nicht über 100.000 Euro. Wer 7 % auf die Rechnung schreibt, obwohl er Kleinunternehmer ist, schuldet die ausgewiesene Steuer. Verzicht auf die Befreiung: mindestens fünf Jahre.

Verzicht und fünf Jahre

Sie können auf die Befreiung verzichten, bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres, unwiderruflich für mindestens fünf Jahre. Der Verzicht wirkt auf den Beginn des Jahres zurück. Wer mitten im Jahr umsattelt, weil eine Renovierung Vorsteuer gebracht hätte, kommt mit dem normalen Verzicht nicht nur für die Zukunft an. Planen Sie den Verzicht vor dem Jahr, nicht im Dezember anhand der Belege.

Was auf jede Rechnung gehört

Häufige Fragen

Ist die möblierte Ferienwohnung steuerfrei wie eine normale Vermietung?

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 12 UStG gilt nicht für die kurzfristige Beherbergung von Fremden. Wer Wohn- und Schlafräume dafür bereithält, erbringt eine Leistung zum ermäßigten Satz von 7 Prozent, § 12 Absatz 2 Nummer 11 UStG. Das gilt seit 2010 und ist Dauerrecht. Ob im Einzelfall noch eine steuerfreie Grundstücksvermietung vorliegt, etwa bei einem langfristigen Monteurzimmer über viele Monate, entscheidet der Vertrag. Wechselnde Feriengäste über Buchungsportale sind der Normalfall der Beherbergung.

Lohnt der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung?

Nur wenn Sie Vorsteuer ziehen wollen, etwa nach einem Umbau, oder Firmenkunden einen Vorsteuerabzug ermöglichen müssen. Der Verzicht gilt mindestens fünf Jahre und wirkt zurück auf den Beginn des Jahres, für das Sie ihn erklären. Für eine einzelne Wohnung mit wenig Kosten bleibt die Kleinunternehmerregelung meist die einfachere Variante. Rechnen Sie das mit der Steuerberatung, bevor Sie das Kreuz setzen.

Was passiert, wenn ich im August über 100.000 Euro komme?

Die früheren Umsätze des Jahres bleiben nach § 19 steuerfrei. Schon der Umsatz, mit dessen Vereinnahmung Sie die 100.000 Euro überschreiten, ist steuerpflichtig. Sie stellen ab diesem Vorgang Rechnungen mit Steuer aus und geben Voranmeldungen ab. Im Gründungsjahr liegt die relevante Grenze bei 25.000 Euro, mit derselben Mechanik: Der überschreitende Umsatz ist der erste steuerpflichtige.

Wie teile ich Übernachtung mit Frühstück?

Auf der Rechnung, nicht nur intern. Die Übernachtung mit 7 Prozent, das Frühstück mit 19 Prozent. Ein einziger Bruttopreis ohne Aufteilung genügt dem Aufteilungsgebot nicht. Eine Endreinigung, die zur Überlassung dazugehört und nicht als eigene Leistung während des Aufenthalts angeboten wird, wird häufig der Beherbergung zugerechnet. Sobald Sie sie als Extra verkaufen, sprechen Sie den Satz mit der Steuerberatung ab und weisen Sie ihn getrennt aus.

Einrichtung, gemeinsam und kostenlos

Wir richten mit Ihnen Online-Check-in, Kurtaxe, Rechnungen, Kanäle und Schloss ein. Die ersten 30 Tage kosten 0 €, die Hilfe bei der Einrichtung bleibt kostenlos.

Kostenlos starten

Kostenlose Hilfe vereinbaren

Quellen

  1. § 12 Umsatzsteuergesetz — ermäßigter Satz für Beherbergung
  2. § 19 Umsatzsteuergesetz — Kleinunternehmer
  3. BMF-Schreiben vom 18. März 2025 zur Neufassung des § 19 UStG
  4. Finanzamt Bayern — Kleinunternehmerregelung, Stand Januar 2026

Zuletzt geprüft am 21. Oktober 2026.