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Registrierungsnummer nach der EU-Verordnung: was in Österreich schon gilt

Informativer Artikel, keine Rechts- oder Steuerberatung. Sätze, Fristen und Verfahren hängen am Bundesland und an der Gemeinde. Prüfen Sie die aktuelle Fassung im Rechtsinformationssystem, bei Ihrer Gemeinde, Ihrem Tourismusverband oder Ihrer Steuerberatung.

Die Verordnung (EU) 2024/1028 gilt seit 20. Mai 2026, ist aber ein Opt-in. Jedes Bundesland entscheidet, ob es ein Register einführt. Das Wirtschaftsministerium schreibt, dass vorerst kein Land umsetzt. Wien und Tirol wollen im ersten Quartal 2027 beginnen. Bis dahin müssen Sie keine solche Nummer ins Inserat setzen.

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Seit dem Frühjahr 2026 fragen Gastgeber, wo sie die europäische Registrierungsnummer für die Ferienwohnung beantragen. In Frankreich und Teilen Spaniens ist das längst ein Feld im Inserat. In Österreich ist die ehrliche Antwort heuer noch: nirgends, weil sich Ihr Bundesland noch nicht dafür entschieden hat, das Verfahren zu eröffnen.

Unleserlicher amtlicher Umschlag neben einem geschlossenen Laptop, durchs Fenster ein unscharfer Rathausplatz

Ein Opt-in, neun mögliche Zeitpläne

Die Verordnung (EU) 2024/1028 ist am 19. Mai 2024 in Kraft getreten und seit 20. Mai 2026 anwendbar. Sie will, dass jede Einheit eine Registrierungsnummer bekommt, dass diese Nummer im Inserat steht und dass die Plattformen monatlich Aktivitätsdaten an eine nationale digitale Zugangsstelle schicken. Mitgliedstaaten müssen das nur dort tun, wo sie ein Registrierungsverfahren für kurzfristig vermietete möblierte Unterkünfte betreiben. Österreich hat die Tourismuskompetenz bei den Ländern gelassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus sagt deshalb: Opt-in. Jedes Land entscheidet selbst.

Auf der Ministeriumsseite steht, dass mit Geltungsbeginn in keinem Bundesland umgesetzt wird. Wien und Tirol wollen im Laufe des ersten Quartals 2027 die rechtlichen und technischen Voraussetzungen schaffen und dann beginnen. Einen Tag, ab dem die Nummer Pflicht ist, nennt die Seite nicht. Andere Länder werden dort nachgetragen, sobald sie sich festlegen. Die Anfragebeantwortung 3374/AB vom 29. Dezember 2025 bestätigt die Aufgabenteilung: Register bei den Ländern, Zugangsstelle beim Bund, Koordination beim Ministerium.

1Verordnung giltseit 20. Mai 20262Noch keinRegisterkeine Nummer3Wien und TirolZiel: 1. Quartal20274Altes RechtbleibtGewerbe, Bau,RaumordnungFahren Sie mit der Maus über einen Punkt oder benutzen Sie die Tabulatortaste.1. Verordnung gilt: Verordnung (EU) 2024/1028, Opt-in je Bundesland.2. Noch kein Register: Keine Pflicht, eine Registrierungsnummer ins Inserat zu setzen.3. Wien und Tirol: Vorbereitung angekündigt, ein Stichtag ist noch nicht gesetzt.4. Altes Recht bleibt: Die Nummer heilt keine fehlende Bewilligung.
1Verordnung giltseit 20. Mai 2026Verordnung (EU) 2024/1028, Opt-in jeBundesland.2Noch kein Registerkeine NummerKeine Pflicht, eineRegistrierungsnummer ins Inserat zusetzen.3Wien und TirolZiel: 1. Quartal 2027Vorbereitung angekündigt, ein Stichtagist noch nicht gesetzt.4Altes Recht bleibtGewerbe, Bau, RaumordnungDie Nummer heilt keine fehlendeBewilligung.
Stand der Ministeriumsseite: kein Land setzt das Register schon um. Wien und Tirol peilen das erste Quartal 2027 an.

Was die Verordnung nicht aussetzt

Wer auf eine Nummer wartet, um mit dem Vermieten zu beginnen, wartet auf das falsche Dokument. Die Nummer kommt oben drauf, sie ersetzt die Bewilligung nicht. Umgekehrt: Wer heute rechtmäßig vermietet, muss das Inserat nicht vom Netz nehmen, nur weil die europäische Nummer noch fehlt.

Nicht mit DAC7 verwechselnDass Airbnb und Booking Ihre Umsätze an die Finanzverwaltung melden, läuft über das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz und ist längst in Kraft. Das ist keine Registrierungsnummer fürs Inserat. Die beiden Pflichten erklären wir getrennt unter DAC7.

Was Sie heuer tun, und was Sie sich für 2027 merken

Halten Sie Adresse, Bettenzahl und die Frage fest, ob die ganze Wohnung oder nur ein Zimmer vermietet wird. Genau diese Angaben wird ein künftiges Formular verlangen. Wenn Ihr Land das Verfahren öffnet, tragen Sie die Nummer in jedes Inserat ein, auch in die, die über einen Channelmanager laufen. Bis dahin ist der richtige nächste Schritt die Prüfung, ob die Wohnung in Ihrer Gemeinde überhaupt touristisch vermietet werden darf.

Häufige Fragen

Muss ich mein Inserat heuer schon mit einer Nummer versehen?

Nein, solange Ihr Bundesland das Verfahren nicht eröffnet hat. Das Wirtschaftsministerium stellt klar: keine Registrierungspflicht und keine Pflicht, eine Nummer auf der Plattform anzugeben, bis ein Land umsetzt. Schauen Sie vor dem Saisonstart auf die Seite des BMWET, ob Wien oder Tirol den Termin nachgezogen haben.

Gilt die Verordnung für mein Hotel?

Die Verordnung nimmt Hotels und ähnliche Betriebe, Hostels und Campingplätze von ihrem Anwendungsbereich aus. Sie zielt auf die kurzfristige Vermietung von möbliertem Wohnraum über Plattformen. Ein Gasthof mit Rezeption fällt typischerweise nicht darunter. Die Abgrenzung im Einzelfall trifft das Land, wenn es das Verfahren eröffnet.

Ersetzt die Nummer die Gewerbeanmeldung?

Nein. Das Ministerium schreibt, dass Gewerbeordnung, Privatzimmerregeln und Raumordnung unberührt bleiben. Eine Registrierungsnummer heilt keine fehlende Bewilligung in einer Wiener Wohnzone und keinen unerlaubten Freizeitwohnsitz in Tirol.

Wer bekommt die Buchungsdaten?

Die Plattformen melden Nächtigungen und Gäste an eine einheitliche digitale Zugangsstelle des Bundes, monatlich, kleine Plattformen vierteljährlich. Der Bund baut diese Stelle. Die Länder bauen die Register. Beides ist angekündigt, nicht flächendeckend in Betrieb.

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Quellen

  1. BMWET — EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung
  2. BMWET — Kurzzeitvermietung, Stand mit Wien und Tirol
  3. Parlament — Anfragebeantwortung 3374/AB vom 29. Dezember 2025

Zuletzt geprüft am 22. Oktober 2026.